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_____________ Die DcbsWebredaktion
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Deutscher Club für Berner Sennenhunde e.V. gegr. 1992, Sitz Bensheim, Mitglied im VDH/F.C.I. Zuchtordnung Stand: November 2010
Zuchtordnung
§ 1 Ziel und Zweck der Zuchtordnung
1. Der Deutsche Club für Berner Sennenhunde e. V. (DCBS) fördert die planmäßige Zucht funktional und wesensmäßig gesunder Berner Sennenhunde nach dem jeweils durch die F.C.I. anerkannten Standard, um die gewünschten Eigenschaften dieser Rasse zu erhalten und möglichst zu verbessern.
2. Der DCBS führt, ein eigenes Zuchtbuch.
3. Die Zuchtordnung des VDH, die Zucht- und Eintragungsregeln der F.C.I. sowie der von der F.C.I. herausgegebene Standard Nr.45 sind Grundlage dieser Zuchtordnung und gelten unmittelbar.
4. Diese Zuchtordnung ist bindend für alle Mitglieder des DCBS in der Bundesrepublik Deutschland.
5. Es ist nicht beabsichtigt, den Züchtern durch ein Übermaß an Bestimmungen die Möglichkeit einer freien züchterischen Entfaltung zu nehmen.
§ 2 Zuchtzulassung
Zur Zucht zugelassen sind alle Berner Sennenhunde, die in einem Zuchtbuch eines Mitgliedsvereins des VDH eingetragen und angekört sind. Zuchthunde des DCBS dürfen nur mit Hunden gepaart werden, die einem dem VDH bzw. der F.C.I. angeschlossenen Club der gleichen Rasse angehören und zur Zucht zugelassen sind. Für diese Hunde muss eine von der F.C.I. anerkannte Ahnentafel vorliegen. Paarungen mit Rüden, die nicht im DCBS angekört wurden, dürfen erst nach schriftlicher Genehmigung durch den Zuchtleiter und in Ausnahmefällen durch den Haupt-Zuchtwart vorgenommen werden.
Nachkommen von Eltern, die nicht im DCBS in der Zucht stehen und aufgrund gesundheitlicher Schädigungen eine Zuchterlaubnis im DCBS nicht erlangen können, erhalten keine Zuchtzulassung.
§ 3 Vorsitzender der Zuchtkommission
1. Der Vors. der Zuchtkommission als Mitglied des Erweiterten Vorstands ist insbesondere zuständig für die Überwachung der Zucht, die Einhaltung der Zuchtordnung und für die Anleitung und Ausbildung der Zuchtwarte.
2. Er ist verpflichtet, den Züchtern auf Wunsch als Berater zur Verfügung zu stehen.
3. Zuchtinformationen sind in ständigem Kontakt mit den Züchtern, z.B. auf Züchtertagungen weiter zu geben.
§ 4 Zuchtbuchführer
1. Der Zuchtbuchführer des DCBS führt das Zuchtbuch. Er wird vom Vorstand bestellt und ist Mitglied des Erweiterten Vorstands.
2. Das Zuchtbuch muss jedes Jahr herausgegeben werden. Es soll eine umfassende Information über die Zucht des vergangenen Jahres geben und beinhaltet alle zuchtrelevanten Daten. Für einen Wurf müssen mindestens angegeben sein: Zwingername, Name und Anschrift des Züchters, Wurf tag der Welpen, Namen, Zuchtbuchnummern und Röntgen-Befunde der Eltern sowie Geschlecht, Vorname, Chipnummer und Zuchtbuchnummer der Welpen. Das Zuchtbuch führt als Anhang das Register.
§ 5 Zuchtkommission
1. Für die Rasse Berner Sennenhund besteht im DCBS eine Zuchtkommission, deren Zusammensetzung die Satzung regelt.
2. Die Zuchtkommission hat dem Vorstand jährlich eine Zuchtbewertung und hieraus resultierende Maßnahmen und Vorschläge zur Zuchtverbesserung vorzulegen.
3. Die Zuchtkommission ist für die Schulung und Fortbildung von Zuchtwarten, Züchtern und interessierten Mitgliedern verantwortlich.
4. Die Zuchtkommission kann zur Klärung züchterischer Fragen, die entsprechenden Stellen des VDH oder andere Kynologen und Fachkräfte, die nicht Mitglieder des DCBS sind, zu Rate ziehen.
5. Bei Bedarf kann der Vorstand weitere, nicht stimmberechtigte Mitglieder in die Zuchtkommission berufen.
§ 6 Zuchtwarte
1.
Die Zuchtwarte werden vom Vorstand auf Vorschlag des
Vors. der Zuchtkornmission be- oder abberufen.
2. Den Zuchtwarten obliegt die regionale Überwachung der Zucht sowie die Wurfabnahme.
3. Die Voraussetzungen, die Ausbildung und die Tätigkeit der Zuchtwarte ist in der jeweils gültigen Zuchtwartordnung des DCBS geregelt.
§ 7 Züchter
1. Als Züchter gilt in der Regel der Eigentümer oder Mieter der Hündin zur Zeit des Belegens, aber auch der Deckrüdenbesitzer. Werden beim Verkauf einer belegten Hündin keine anderen Vereinbarungen getroffen, so gilt der neue Eigentümer der trächtigen Hündin automatisch als Züchter des kommenden Wurfes.
2. Der Züchter ist verpflichtet, die Mutterhündin artgerecht zu ernähren, gut zu pflegen und tierschutzgemäß zu halten.
3. Jeder Züchter mit mehr als drei gehaltenen zuchtfähigen Hündinnen hat dem DCBS die Erlaubnis der Veterinärbehörde zur Hundezucht gemäß einschlägiger Bestimmungen des Tierschutzgesetzes nachzuweisen.
4. Jeder aktive Züchter ist verpflichtet, mindestens innerhalb von 2 Jahren eine Züchterschulung beim DCBS oder VDH zu besuchen.
5. Fortbildungspflicht: Alle zwei Jahre muss ein Züchter eine DCBS-Landesgruppenschau besuchen; entweder als Besucher, Aussteller oder Funktionär. Die Clubschau zählt ebenfalls. Der Nachweis hierüber wird in einem Nachweisheft geführt, das vom Club jedem Betroffenen kostenlos zur Verfügung gestellt wird.
§ 8 Zuchtrechtabtretung
1. Das Überlassen einer Hündin für einen oder mehrere Würfe an einen anderen Züchter (= Zuchtrechtabtretung) bedarf der Zustimmung der Zuchtkommission unter Vorlage eines entsprechenden Mietvertrages vor dem Belegen der Hündin (die Ausfertigung von Mietverträgen auf Vordrucken des VDH wird empfohlen).
2. In der schriftlichen Zuchtrechtabtretung sind die Rechte und Pflichten der beiden Vertragsparteien genau festgelegt. Der Mieter der Hündin wird als Züchter des zu erwartenden Wurfes jedoch nur anerkannt, wenn er nachweisbar die gemietete Hündin spätestens 30 Tage vor dem zu erwartenden Wurftag bis zur endgültigen Wurfabnahme der Welpen in seiner Zuchtstätte hat.
§ 9 Zwinger-/Sprungbuch
1. Jeder Züchter hat das Zwingerbuch des VDH zu führen, in das fortlaufend ein zu tragen sind:
- Zu- und Abgänge von Zuchttieren - Name, Zuchtbuchnummer, Wurfdatum, Zuchttauglichkeitsnachweis sowie HD-Befund und Anschrift des Eigentümers des verwendeten Deckrüden. - Deck-Wurftag, Welpenzahl nach Geschlechtern getrennt - Anschriften der Käufer der Jungtiere
2. Jeder Deckrüdenbesitzer hat ein Sprungbuch mit folgenden Eintragungen zu führen:
- Zu- und Abgänge von Deckrüden - Name, Zuchtbuchnummer, Wurfdatum, Zuchttauglichkeitsnachweis und HD-Befund der belegten Zuchthündin sowie die Anschrift ihres Eigentümers - Deck-/Wurftag und Wurfergebnis
§10 Körung
Die Anforderungen und Voraussetzungen sowie die Durchführungen der Körungen werden von der Körordnung als Anlage zu dieser Zuchtordnung bestimmt.
§11 Zuchtalter und Zuchtverwendung
1. Das Mindestalter für die Zuchtverwendung (Decktag) beträgt für Berner Sennenhunde beiderlei Geschlechts 18 Monate.
2.
Das Höchstalter für die
Zuchtverwendung (Decktag) ist bei Hündinnen die Vollendung des achten
Lebensjahres. Ausnahmen können nur nach
vorheriger Vorstellung bei einer Körkommission durch die Zuchtleitung bei
sehr vitalen Hündinnen von hohem Zuchtwert in Einzelfällen gewährt werden.
3. Mit einer Hündin darf pro Kalenderjahr nur einmal gezüchtet werden. Maßgeblich ist der Wurftag. Fallen 2 Würfe ohne einfache Zuchtpause = 10 Monate, muss vor dem nächsten Wurf eine einfache Zuchtpause eingehalten werden. Werden mehr als 8 Welpen zur Eintragung in das Zuchtbuch angemeldet und diese ohne Amme aufgezogen, so darf die Mutterhündin frühestens 18 Monate nach dem Decktag erneut belegt werden. Ist diese Belegung erfolgreich, dann ist wieder eine einfache Zuchtpause einzuhalten. Ist dieser Wurf übergroß und wird ohne Amme aufgezogen, dann muß eine Zuchtpause von 24 Monaten eingehalten werden. Kann eine erfolgreiche Ammenaufzucht durch den Zuchtwart bestätigt werden, kann diese Hündin bei einwandfreier körperlicher Verfassung im darauf folgenden Jahr nach einfacher Zuchtpause wieder gedeckt werden.
3a. Ammenaufzucht
Der Altersunterschied zwischen den Welpen der Amme und den Welpen, die der Amme beigelegt werden sollen, darf nicht größer als sechs Tage sein. Weder die Welpen der Amme, noch die Welpen, die untergelegt werden, dürfen beim Unterlegen älter als acht Tage sein. Welpen, die zur Amme verbracht werden, müssen zwei Tage (48 Std.) bei der eigenen Mutter verbleiben. Ausnahme: Milchlose Mutter. Hündinnen, die durch Schnittgeburt geboren haben, dürfen nicht als Amme eingesetzt werden. Amme kann nur eine etwa gleich große Hündin sein und darf sich nicht im Besitz eines sog. Dissidenzzüchsters befinden. Der Zuchtwart überprüft innerhalb einer Woche den Ammenaufzuchtsvorgang und fertigt hierüber ein Protokoll. Die Welpen müssen mindestens sechs Wochen bei der Amme verbleiben. Für die Ammenaufzucht ist vor dem Unterlegen eine Genehmigung durch den Zuchtleiter zu erwirken
4. Züchter und Rüdenbesitzer haben sich vor einem Deckakt zu vergewissern, dass beide Zuchthunde die Körung bestanden haben und für beide Hunde keine Zuchtsperre besteht.
5. Inzestpaarungen wie Vater/Tochter, Mutter/Sohn, Vollgeschwister und Halbgeschwister sind nur mit Sondergenehmigung des Vors. der Zuchtkommission in Einzelfällen erlaubt. Bei anderen Inzuchtpaarungen (bis Inzucht 3/3) wird die Beratung durch den Vors. der Zuchtkommission empfohlen.
§12 Krankheitsbedingte Zuchtsperre
1. Erbliche Defekte sind zu erfassen und, wenn erforderlich, mit züchterischen Mitteln zu bekämpfen. Sie sind vom Züchter und/oder Besitzer des Hundes dem für ihn zuständigen LG-Zuchtwart mitzuteilen. Die Entwicklung erblicher Defekte ist vom Vors. der Zuchtkommission aufzuzeichnen.
2. Insbesondere von der Zucht ausgeschlossen sind Hunde mit Wesensschwäche, Hasenscharte, Spaltrachen, Vor- und Unterbiss, Epilepsie, Kryptorchismus, Monorchismus, Albinismus, mittlerer und schwerer HD, ED II und III sowie Hunde mit allen weiteren im Rassestandard beschriebenen zuchtausschließenden Fehlern.
2 a.) Nabelbrüche bei Welpen werden auf der Ahnentafel vermerkt. Partner mit gleichem Vermerk in der Ahnentafel dürfen nicht gepaart werden.
2 b.) Kaiserschnitte werden auf der Ahnentafel der Welpen vermerkt. Ist bei zwei Geburtsvorgängen ein Kaiserschnitt erfolgt, ist die Zuchtzulassung automatisch erloschen.
3. Als Maßnahme der Zuchtkontrolle werden in den Zuchtbüchern diejenigen Hunde aufgeführt, die begründet von der Zuchtverwendung ausgeschlossen sind.
§13 Sonderbestimmungen zur HD, ED
1. Alle zur Zucht verwendeten Berner Sennenhunde müssen auf Hüftgelenkdysplasie (HD) röntgenologisch untersucht sein. Über die Untersuchung muss der HD-Untersuchungsbefund der zentralen Auswertungsstelle des DCBS
Dr. Silke Viefhues (geb. Wurster) Bunsenstr. 20 59229 Ahlen
eingeholt werden. Dazu ist das vom DCBS anzufordernde Formular zu verwenden. Die HD-Untersuchung darf frühestens nach dem vollendeten 15. Lebensmonat erfolgen.
2. Alle Berner Sennenhunde mit festgestellter mittlerer und schwerer HD, sowie Rüden mit Leichter HD sind von der Zucht ausgeschlossen. Hunde mit leichter HD dürfen nur mit Hunden gepaart werden, die als HD-frei ausgewertet sind
3. Zu den HD-Befunden der zentralen Auswertungsstelle des DCBS kann der Eigentümer ein Oberglutachten über den Club beantragen. Hierzu sind neben der ursprünglichen Röntgenaufnahme mit Befund zwei zusätzliche Röntgenaufnahmen, je eine in gestreckter und in gebeugter Haltung, über den DCBS an die
Dr. Tellhelm Chirurgische vet. Klinik der Uni Gießen Frankfurter Straße 8 35392 Gießen
einzusenden. Gemäß den Bestimmungen des VDH dürfen Röntgenaufnahmen für ein Obergutachten nur von einer Uni-Klinik bzw. Tierärztlichen Hochschule angefertigt werden. Das Ergebnis des Obergutachtens ist endgültig.
4. Erforderlich ist
ebenfalls eine röntgenologische Untersuchung der Ellenbogen. Obergutachter:
Prof. Dr. Leo Brunnberg Klinik für kleine Haustiere Oertzenweg 19b 14163 Berlin
4. Bei Würfen, die im DCBS-Zuchtbuch eingetragen werden sollen, muss bei mindestens einem Elternteil „OCD-frei“ nachgewiesen sein.
7. Sonderbestimmung Altersstrukturwert (ASW):
Der Altersstrukturwert wird bei der Körung zugeteilt und wird jährlich aktualisiert. Die Berechnung erfolgt durch jeweils gültige, von Vorstand und Zuchtleitung beschlossene Vorgaben.
8. Sonderbestimmung Wesensveranlagung Hunde, die bei der Körung mit dem Prädikat „friedlich“ beurteilt werden, können miteinander verpaart werden. „Zurückhaltende“ oder „schreckhaft“ beurteilte Hunde dürfen nur mit Partnern verpaart werden, die das Prädikat „sicher“ erhalten haben. Diese Regelung gilt seit 01.11.2009; gilt nicht für zurückliegende Ergebnisse.
§14 Deckakt
1. Die Deckentschädigung ist vor dem Deckakt, zwischen Züchter und Deckrüdenbesitzer, zu vereinbaren.
2. Es ist Sache des Eigentümers der Hündin, den Deckschein beim DCBS anzufordern, ordnungsgemäß auszufüllen und dem Rüdenbesitzer zur Unterschrift vorzulegen.
3. Der gleiche Rüde steht bei Nichtträchtigkeit, nicht aber bei Verwerfen, für die nächste Hitze der gleichen Hündin des gleichen Eigentümers für einen erneuten, kostenlosen Deckakt zur Verfügung.
4. Ein genehmigungspflichtiger Deckakt darf nach erfolgtem Wurf erst nach einem Jahr wiederholt werden.
§15 Künstliche Besamung
1. Für eine künstliche Besamung muss die Genehmigung des Vors. der Zuchtkommission eingeholt werden. Die Samengewinnung und -Übertragung darf nur von einem Tierarzt nach den Regeln der F.C.I. vorgenommen werden.
2. Bei der künstlichen Besamung einer Hündin muss der Tierarzt, der dem Rüden das Sperma abgenommen hat, mittels Attest bescheinigen, dass das Sperma von dem vereinbarten Rüden stammt. Weiterhin sind von dem die Besamung ausführenden Tierarzt mittels Attest Ort und die Zeit der Besamung, Name und Zuchtbuchnummer der Hündin, Herkunft des verwendeten Spermas sowie Name und Anschrift des Besitzers der Hündin zu bescheinigen.
§16 Wurfüberwachung
1. Züchter sind verpflichtet, jeden Deckakt mittels Deckmeldung innerhalb einer Woche dem Haupt-Zuchtwart zu melden. Der Deckakt wird in der Vereinszeitschrift veröffentlicht.
2. Die gefallenen Würfe sind innerhalb von drei Tagen dem Hauptzuchtwart sowie dem Rüdenbesitzer zu melden. Erstzüchter werden innerhalb der ersten Woche vom Zuchtwart kostenfrei besucht. Für die Erstbesichtigung von übergroßen Würfen bei Erstzüchtern fallen die Kosten nach den Regeln der DCBS-Gebührenordnung an. Bei jeglicher Ammenaufzucht ist die Amme mit den beigelegten Berner-Welpen vom Zuchtwart, auf Kosten des Züchters zu überprüfen. Die Wurfmeldung wird in der Vereinszeitschrift veröffentlicht.
3. Fünf Wochen nach der Geburt des Wurfes ist der Zuchtbuchstelle die Anzahl der im Wurf verbliebenen Welpen mittels ausgefülltem Wurfabnahmeschein zu melden.
4. Alle Welpen ab dem Zuchtjahr 2008 müssen elektronisch gekennzeichnet sein (Chip). Der Besitz eines Lesegerätes ist für den Züchter Pflicht.
5.
Die endgültige Wurfabnahme darf frühestens nach der
Vollendung der 8. Lebenswoche der Welpen erfolgen.
6. Machen die Welpen einen verwurmten Eindruck oder sind sie offensichtlich nicht gesund oder auch zu leichtgewichtig (deutlich weniger als 7 kg), so kann eine endgültige Wurfabnahme von Auflagen abhängig gemacht werden. Ein Termin für die zweite Wurfabnahme ist zu vereinbaren. Der LG-Zuchtwart ist hierüber umgehend zu informieren. Das Gleiche gilt, sollten die Welpen oder andere beim Züchter befindliche Hunde nicht artgerecht gehalten werden oder deren Pflegezustand nicht einwandfrei sein. Die Kosten trägt in jedem Fall der Züchter.
7. Zuchtwarte dürfen nicht Würfe ihres eigenen Zwingers abnehmen.
8. Über die Wurfabnahme ist vom abnehmenden Zuchtwart ein schriftlicher Bericht zu erstellen, der die Namen, Zucht- und Chipnummern und das Gewicht der Welpen sowie evtl. gravierende Mängel (Nabelbrüche, Zahn- und Kieferanomalien, Zeichnung 0. ä.) umfasst. Die Aufzuchtbedingungen und der Zustand der Mutterhündin, sind ebenfalls zu beschreiben.
9.
Der Vors. der Zuchtkommission kann nach angemessener
Vorankündigung Wurf- oder Zwingerkontrollen
durchführen oder von einem Beauftragten durchführen lassen. Wird
die Besichtigung des Zwingers verweigert, ist bis zum Nachweis der
ordnungsgemäßen Haltungsbedingungen davon auszugehen, dass diese der
Zuchtordnung und dem Tierschutzgesetz nicht entsprechen. Ein schriftlicher
Bericht über die durchgeführte Wurf- bzw.
Zwingerkontrolle ist beim LG-Zuchtwart und beim Vors. der Zuchtkommission
§17 Wurfeintragung
1. Im Wurfabnahmeschein sind zuerst die Rüden und dann die Hündinnen aufzuführen. Alle Welpen eines Wurfes müssen verschiedene Rufnamen mit demselben Anfangsbuchstaben haben. Für den ersten Wurf müssen die Rufnamen mit „A", für den zweiten mit „B" usw. beginnen. Hat der Züchter im VDH unter gleichem Zwingenamen dieselbe Rasse gezüchtet, so muss der Wurfbuchstabe fortlaufend weitergeführt werden. Das Geschlecht muss eindeutig am Vornamen erkennbar sein.
2. Zusammen mit dem Wurfabnahmeschein sind folgende Unterlagen über den Zuchtwart bei der Zuchtbuchstelle einzureichen:
- Originalahnentafel der Mutterhündin - Kopie der Ahnentafel des Deckrüden Deckschein - Eintragungsgebühren gemäß gültiger Gebührenordnung des DCBS als Verrechnungsscheck - Bestätigung des Tierarztes - vollständig ausgefülltes Welpenkäuferverzeichnis
§18 Ahnentafeln
1. Die Ahnentafeln sind Eigentum des DCBS. Sie werden dem jeweiligen Eigentümer des Hundes zu treuen Händen übergeben. Im Falle des Todes des Hundes ist die Ahnentafel unter Angabe des Todestages und der Todesursache mittels eines veterinärmedizinischen Ursachenbefundes unverzüglich an die Zuchtbuchstelle einzuschicken. Auf Wunsch kann die ungültig gemachte Ahnentafel gegen Freiumschlag an den Eigentümer des Hundes zurückgegeben werden.
Ausführungsverordnung zu § 18:
Bezugnehmend auf § 18 Abs. 1 müssen in der Zucht des DCBS eingesetzte Hunde beim Ableben pathologisch untersucht werden. d. h. Gewebeproben der erkrankten Körperteile müssen an das vom Club vorgegebene Institut zur Auswertung eingesandt werden. Ausgenommen sind Todesursachen, die zweifelsfrei durch einen Veterinär medizinisch bestätigt werden, z.B. Unfall, Magendrehung usw.
2. Beim Verkauf eines Hundes ist dem Käufer die Ahnentafel auszuhändigen, beim Verkauf von Welpen an die Besitzer nachzureichen.
3. In die Ahnentafel sind alle nachgewiesenen HD-Aus Wertungen der Vorfahren einzutragen, sowie Siegertitel und eventuelle Prüfungsergebnisse (SchH, FH, VB etc.). Eintragungen aus den Ahnentafeln der Ahnen können allerdings nur bis zur Wurfeintragung der Welpen durch die Zuchtbuchstelle übernommen werden; nach Wurfeintragung erworbene Titel und Prüfungsergebnisse der Ahnen werden auch später nicht nachgetragen.
4. Ahnentafeln müssen deutlich mit den Emblemen von VDH und der F.C.I. gekennzeichnet sein. In die Ahnentafeln von Hündinnen sind die Wurfdaten und Wurfstärke sowie ggf. der früheste nächste Decktermin einzutragen. Bei der Ausstellung von Zweitschrift-Ahnentafeln sind diese Daten zu übernehmen.
5. Jeder Eigentumswechsel muss auf der Ahnentafel vom abgebenden Eigentümer mit Datumsangabe und Unterschrift vermerkt sein.
6. Ahnentafeln des DCBS für Hunde von Eigentümern im Ausland, sind nur mit einer Auslandsanerkennung des VDH gültig. Beim Verkauf von Hunden ins Ausland muss vom Verkäufer beim VDH eine Auslandsanerkennung beantragt werden. Die Anträge müssen unter Beifügung der Original-Ahnentafeln gestellt werden.
§19 Abgabe der Welpen
1 Die Abgabe der Welpen darf auf keinen Fall vor der vollendeten achten Lebenswoche der Welpen und vor der endgültigen Wurfabnahme durch den Zuchtwart erfolgen.
2. Jeder Welpe muss vor der Abgabe mindestens drei Mal entwurmt und von einem Tierarzt gegen Staupe, Hepatitis, Leptospirose und Parvovirose geimpft worden sein. Die Erstimpfung darf frühestens in der 7. Lebenswoche erfolgen. Jungtiere, die nach der 13. Lebenswoche noch beim Züchter sind, müssen ihre zweite Impfung gegen SHLP beim Züchter erhalten.
3. Der Züchter ist verpflichtet, beim Verkauf der Welpen die Verhältnisse, in die die Jungtiere kommen, soweit wie möglich zu überprüfen.
4. Züchter des DCBS dürfen nicht an Händler verkaufen oder weitergeben.
5. Der Wurfmeldung ist das ausgefüllte Formular Welpenkäuferliste beizufügen.
§20 Zwingername
1. Der Zwingername hat die Bedeutung eines Zunamens des Hundes. Der Zwingername (national und international) wird nur dann anerkannt, wenn er für den Züchter durch den DCBS (national) und zusätzlich durch die F.C.I. (international) geschützt ist. Über die geschützten Zwingenamen wird durch Auflistung im jährlich erscheinenden Zuchtbuch Nachweis geführt. Der zu schützende Zwingername muss sich von allen für die gleiche Rasse bereits geschützten Namen deutlich unterscheiden.
2. Der Zwingernamenschutz Antrag und die Zwingerabnahme
müssen vor dem ersten Deckakt erfolgt sein.
3. Bei Zwingergemeinschaften muss mit dem Antrag auf Zwingerschutz ein Zuchtverantwortlicher benannt werden. Bei Auflösung der Zwingergemeinschaft kann nur ein Partner den Zwingernamen weiterführen.
§21 Erlöschen/Schutzfrist des Zwingernamens
1. Beim Tode des Züchters erlischt der für ihn geschützte Zwingername, sofern nicht der Erbe den Übergang des Zwingenamens auf sich beim Zuchtbuchführer beantragt.
2. Ein durch Verzicht, Ableben des Züchters oder anderweitiges Erlöschen frei gewordener Zwingename darf vor Ablauf von 10 Jahren nicht wieder vergeben werden.
3. Bei Kündigung der Vereinsmitgliedschaft erlischt der Zwingerschutz des DCBS. Bei Wiedereintritt des Zwingerbesitzers muß der Zwingename neu geschützt werden.
§22 Aufnahme in das Register
1. In das Register des DCBS-Zuchtbuches können Berner Sennenhunde aufgenommen werden, deren Abstammung nur teilweise nachweisbar ist oder die von Züchtern in nicht vom VDH und der F. C. 1. anerkannten Vereinen gezüchtet wurden, deren äußeres Erscheinungsbild aber dem Rassestandard der F. C. 1. überzeugend entspricht. Die Überprüfung des Erscheinungsbildes erfolgt auf Körveranstaltungen durch die Körmeister.
§23 Zuchtverwendung
1. Hunde, die in das Register des VDH oder DCBS eingetragen sind, dürfen zur Körung vorgestellt werden, sie können jedoch als Körurteil nur „bedingt angekört" erhalten, sofern sie den weiteren Anforderungen entsprechen.
2. Für die Nachkommen von Register-Hunden gelten analoge Bestimmungen. Erst nach drei vollständig nachgewiesenen Generationen erhalten die Nachkommen reguläre Ahnentafeln.
§24 Ausstellungen
Die ins Register eingetragenen Berner Sennenhunde dürfen auf Internationalen- und Spezialzuchtschauen ausgestellt werden.
§25 Zuchtbuch
Beim ersten Wurf eines jeden Jahres ist der Züchter verpflichtet, ein Zuchtbuch des lfd. Jahrganges abzunehmen. Die Kosten werden mit der Eintragungsgebühr erhoben, der Versand erfolgt kostenfrei sofort nach Erstellung.
§26 Ahndung von Zuchtverstößen
1. Der Vorstand, der Vorsitzende der Zuchtkommission und die Zuchtwarte sind für die Einhaltung dieser Zuchtbestimmungen verantwortlich. Bei Verstößen gegen die Zuchtordnung können, anhängig von der Schwere und der Wiederholung des Verstoßes, folgende Strafen zur Anwendung kommen: - fünffache Eintragungsgebühr und Ahnentafelgebühr - zeitlich befristete Zucht- und Zuchtbuchsperre, bei der die Hunde des Bestraften während der auferlegten Sperre weder durch Kauf noch durch Zuchtmiete zur Zucht verwendet werden dürfen; - unbefristete oder zeitlich befristete Zwingersperre - Vereinsausschluss nach § 19 der DCBS-Satzung.
2. Art Umfang und ggf. Dauer der Strafe werden vom Vorstand verhängt.
§27 Schlussbestimmungen
Die Nichtigkeit von Teilen dieser Ordnung zieht nicht die Nichtigkeit der gesamten Ordnung nach sich.
§28 Ergänzung
1. Das Zuchtreglement des VDH und der F.C.I. sind dieser Zuchtordnung übergeordnet.
2. Ebenso unterliegt diese Zuchtordnung der HD-Regelung des VDH in der jeweils gültigen Fassung.
3. Die Kör- und Zuchtwartordnung des DCBS sind Bestandteil dieser Zuchtordnung.
4. Die VDH-Verordnung „Mindestanforderungen an die Haltung von Hunden in Zwingern" gilt als Ausführungsverordnung.
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